Satzung des Vereins

Förderverein Gymnasium Paul-von-Denis-Schulzentrum

Schifferstadt

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen “Förderverein Gymnasium Paul-von-Denis-Schulzentrum Schifferstadt“. Er hat den Sitz in Schifferstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen unter VR 50661. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dies geschieht insbesondere durch finanzielle Unterstützung schulischer und erzieherischer Aktivitäten sowie zur Verbesserung der Ausstattung des Gymnasiums im Schulzentrum Schifferstadt.

 

§2 Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer des Vereins. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen. Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein begründet keine finanziellen Ansprüche auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

o Die Mitgliederversammlung

o Der Vorstand

 

§6 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail einberufen, soweit die E-Mail-Adresse bekannt ist, ansonsten schriftlich. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen. 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zur Tagesordnung beschließen. Davon  ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Änderung der Mitgliedsbeiträge, diese müssen vorher angekündigt werden. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn  1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 

  1. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden. Der Schulleiter bzw. sein bestellter Stellvertreter gehören dem Vorstand ohne Wahl als Beisitzer an. Die Beisitzer gehören jedoch nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§8 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird nach jedem Geschäftsjahr von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rhein-Pfalz-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15.05.2017

 

Schifferstadt, 15.05.2017

 

Satzung als PDF

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